Geschäftsbedingungen
Gewährleistungsvereinbarung:
Für alle von uns montierten Elemente übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Elektro- und Verschleißteile gehören nicht zu diesem Geltungsbereich. Auf sämtliche Aluminiumteile erhalten Sie für die Formbeständigkeit eine Garantie von 10 Jahren vom Hersteller. Ausgenommen hiervon sind Elektro- und Verschleißteile.
Baugenehmigung
Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungspflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung liegt im Verantwortungsbereich des Käufers. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.
Zahlung
Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Kaufpreise und Preise für sonstige Leistungen im Voraus in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags sofort fällig. Bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ist der Restbetrag sofort fällig. Skontoabzüge sind nicht berechtigt. Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem Geschäftsführer oder berechtigten Vertretungspersonen möglich.
Besondere Vereinbarungen
Folgeleistungen aller Art werden gesondert berechnet. Sie sind im umseitigen Liefer- und Montageumfang nicht enthalten. EB Überdachungen behält sich vor, bei technischer Undurchführbarkeit von diesem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche aus diesem Vertrag. Für die Montage benötigte Strom- und Wasseranschlüsse werden vom Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit, die in seinem Haus lebenden Personen wie Ehemann, -frau, Mieter, Eltern u. ä. zur Abnahme des gelieferten bzw. montierten Elemente.
Montagebedingungen
Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen
1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, dem Lieferanten die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Gartenmöbel, Blumentöpfe oder ähnliches sind zu räumen. Bei vorgesehenen Fundamentarbeiten muss die Fläche von Asphalt, Beton, Pflaster oder ähnlicher Bausubstanz entfernt werden. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Beschädigungen an Pflaster oder Bodenbelag sind nicht vom Verkäufer zu tragen, außer bei grober Fahrlässigkeit. Die Wiederherstellung von Pflaster und/oder anderen Bodenbelägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, werden diese gesondert nach Lohn- und Materialkosten abgerechnet.
3. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
4. Der Anschluss von elektrisch betriebenen Liefergütern (bspw. LED-Beleuchtung, Heizstrahler, Elektromotoren von Markisenanlagen etc.) ist kein Auftragsinhalt der Firma EB Überdachungen und darf nicht durch diese ausgeführt werden. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers, dies entsprechend zu beauftragen. Bei Fundamentarbeiten ist die Entsorgung des Erdaushubs nicht im Auftragsumfang enthalten. Auch die Anpflasterung bzw. der Verschluss der Fundamentoberfläche gehört nicht zum Auftragsumfang der Firma EB Überdachungen. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers, dies entsprechend zu beauftragen.
5. Der Montageort (Terrasse, Balkon, Parkfläche, etc.) wird zum Montagezeitpunkt zu einer Baustellenzone und frei von Terrassenmöbel, Blumenkübel oder ähnlichem zu räumen. Für Beschädigungen bei Nichträumung haftet keinesfalls der Lieferant. Pflanzen- / Hecken- und Baumschnitt muss so ausgeführt sein, dass die Baustelle frei zugänglich ist, ansonsten muss mit weiteren Kosten durch einen Fehlmontagetag oder den entsprechenden Kosten für den Pflanzzuschnitt durch den Lieferanten auf Stundenlohnbasis gerechnet werden.
6. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer keinen Urlaub am Montagetermin nehmen muss und dies allein die Entscheidung des Käufers ist. Es folgt dementsprechend keinerlei Erstattung in Form von Schadenersatz oder Rückvergütung durch den Lieferanten.
7. Bei Montagen, welche durch schlechtes Wetter verschoben werden müssen, besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann, sobald das Wetter es zulässt durch die Firma ausgeführt, zu berücksichtigen sind aber dadurch evtl. entstehende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitiger Montagen, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Der Firma ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren.
8. Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung (wie z. B. andere Blenden, andere Farbe, andere Größen, andere Eindeckung) sind nicht möglich.
Allgemein
1. Wir bitten Sie, Ihre Terrasse für die Montage frei zugänglich zu machen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Aufforderung entstehen, übernehmen wir keine Haftung!
2. Aus Sicherheitsgründen ist es von Vorteil, Schneefänger auf dem Dach des Hauses zu montieren, da eine zu große Schneelast Materialschäden an Ihrer Überdachung verursachen kann.
3. Zum Aufmaß fahren wir unverbindlich max. 35 km Entfernung. Ab 35 km bis 100 km Entfernung wird eine Hinfahrtspauschale von 40,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. fällig.
4. Farbabweichungen gegenüber RAL bzw. Farbmuster sind nach den Farbtoleranzen der VdL Richtlinien zulässig.
5. Bei Punktfehlern ist der max. zulässige Durchmesser kleiner/gleich 1 mm. 10 Punktfehler kleiner 1 mm/m³ oder lfd. Meter sind zulässig.